Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung vom 06. Mai 2020
I. Geltung
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Verträge und sonstigen Leistungen im gewerblichen Bereich (gegenüber Unternehmern und Unternehmen). Der Geltung von Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit sie mit diesen Lieferungs- und Zahlungs- bedingungen nicht übereinstimmen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir auf einen nochmaligen ausdrücklichen Widerspruch nach ihrem Eingang bei uns verzichten.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform.
II. Angebot/Bestellung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Etwa mit dem Angebot übergebene Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen, etc. enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen.
2. Maßgeblich ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Änderungen der Liefergegenstände durch technische Weiterentwicklung sind vorbehalten.
3. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart ist, gehören Montageleistungen nicht zu unserem Lieferumfang. Ist im Einzelfall eine Montageleistung vereinbart, gelten zusätzlich unsere Montagebedingungen sowie unsere jeweiligen Stundensätze.
III. Preise
1. Unsere Preise gelten in EURO ab Werk oder Lager zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung, Zölle und sonstige Abgaben und Gebühren. Es ist zu beachten, dass die Zurverfügungstellung von eventuell zollmindernden Dokumenten, wie z.B. EUR1 und / oder Zollpräferenzen, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht garantiert werden kann und somit kein Anspruch hierauf besteht. In jedem Fall stellt eine eventuelle Zurverfügungstellung dieser Dokumente eine vertraglich nicht beinhaltete Sonderleistung darstellt.
2. Materialpreiserhöhungen und Personalkostensteigerungen, die zwischen Vertrags-abschluss und Lieferung eintreten, können dem Besteller weiterberechnet werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Waren und Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen, es sei denn, sie werden im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert und erbracht.
IV. Zahlung
1. Zahlungen sind, sofern nichts Anderes vereinbart, 14Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug in bar oder auf eines der angegebenen Bankkonten zu leisten.
2. Zu einer Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Falls wir Wechsel annehmen, so nur zahlungshalber und nur gegen Vergütung der anfallenden Diskont- und Inkassospesen durch den Besteller.
3. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Kunden weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Dies gilt nicht für Leistungsverweigerungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis.
4. Bei Zahlungsrückstand des Bestellers oder wesentlicher Verschlechterung seiner Kreditwürdigkeit nach Vertragsabschluss werden sofort alle Forderungen zur Barzahlung fällig, auch im Falle einer Stundung und eventuellen Hereinnahme von Wechseln oder Schecks. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und nach angemessener Nachfrist von allen bestehenden Abschlüssen zurückzutreten.
V. Lieferungen
1. Wir sind bestrebt, angegebene Lieferzeiten pünktlich einzuhalten, die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder -fristen bedarf der Schriftform. Sie beginnt gegebenenfalls mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit dem Tage, an welchem uns der restlos – insbesondere in technischer Hinsicht einschließlich aller Maße etc.- geklärte Auftrag vorliegt und eine etwa vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist. Wünscht der Besteller nach unserer Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, so verlängert sich eine etwaige Lieferfrist in angemessener Weise, wenn wir der gewünschten Änderung zustimmen.
2. Lieferzeiten verlängern sich ferner in Fällen höherer Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, politischer Unruhen, Transporthindernisse, behördlicher Maßnahmen etc. sowie beim Eintreten unvorhergesehener, von unserem Willen unabhängiger Hindernisse gleichviel, ob diese in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eintreten (z. B. Betriebsstörung, Brandschaden, unvorhersehbare Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc.), um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Der Besteller ist – vorbehaltlich etwaiger Gewährleistungsrechte gemäß nachfolgender Ziffer VII – ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zur Rückgabe/Rücksendung unserer Lieferungen berechtigt. Stimmen wir einer Rücknahme außerhalb etwaiger Gewährleistungsrechte zu, erfolgt dies ausschließlich gegen Gutschrift und wir sind berechtigt, bei dieser Gutschrift den Zustand der zurück gegebenen Ware zu berücksichtigen und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Lieferwertes in Abzug zu bringen.
VI. Gefahr und Versand
1. Der Versand erfolgt stets, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf Gefahr des Empfängers bzw. Bestellers.
2. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Versandart, Versandweg und Verpackung werden ohne anderweitige Weisung des Bestellers auf dessen Kosten nach unserem Ermessen handelsüblich gewählt.
VII. Gewährleistung/Schadenersatz
1. Der Besteller steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Vorlagen, der mitgeteilten Maße und sonstigen Angaben bzw. Vorgaben zur Ausführung unserer Leistung ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Bestellers können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen.
2. Offensichtliche Mängel unserer Lieferung und/oder Werkleistung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Leistungserbringung schriftlich zu rügen. Nichtoffensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Bemängelte Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des angeblichen Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns oder durch unsere Beauftragten bereitzuhalten.
3. Berechtigterweise geltend gemachte Mängel unserer Leistung beheben wir durch Nacherfüllung. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht uns zu. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer hierfür angemessen gesetzten Frist fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis/die Vergütung angemessen mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Bei Tag- und Nachtbetrieb des Liefergegenstandes wird diese Frist auf 6 Monate verkürzt. Die vorstehenden Regelungen zur Gewährleistungsfrist gelten nicht, soweit das Gesetz für Bauwerke, Sachen für Bauwerke, Baumängel und den Verbrauchsgüterkauf (einschließlich Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt.
4. Jegliche Gewährleistung steht unter dem Vorbehalt, dass die von uns gelieferte Ware fachgerecht gewartet und behandelt wird. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe. Durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die der Besteller oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vornehmen, erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte.
5. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine etwa von uns übernommene Garantie, für den Schaden aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor.
2. Im Falle der Verarbeitung des Liefergegenstandes und deren Verbindung erwerben wir Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache. Für den Wert der Vorbehaltsware und den Wert der neuen Sache ist der Rechnungswert, hilfsweise der Verkehrswert, maßgeblich, wobei für den Wert der Verarbeitung der Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich ist. Der Besteller wird bei der Verarbeitung für uns tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen uns zu erwerben.
3. Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und zufälligen Untergangs (insbesondere Feuer und Wasser) zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Er hat uns Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware zu geben und uns und unserem Beauftragten das Betreten des Abstellungsortes zu gestatten.
4. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Der Besteller tritt schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen zustehenden Forderungen hiermit sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung wird der Besteller die Abtretung offenlegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aushändigen.
5. Übersteigen die Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir verpflichtet, den übersteigenden Teil der uns zustehenden Sicherheiten dem Besteller auf dessen Aufforderung hin bzw. auf Aufforderung seiner Gläubiger freizugeben.
6. Der Besteller hat uns unverzüglich zu unterrichten, wenn in Vorbehaltsware oder in Forderungen vollstreckt wird, die uns durch Vorausabtretungen übertragen sind. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für die Zahlung – auch Wechselzahlung – ist unser Hauptsitz.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist gegenüber Kaufleuten unser Hauptsitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
3. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts, insbesondere des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
4. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird er durch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt.